§ 136 BGB

§ 136 Bürgerliches Gesetzbuch - Behördliches Veräußerungsverbot


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§ 136 BGB - Behördliches Veräußerungsverbot

Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.


Stand: 14.03.2023





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