§ 90a BGB

§ 90a Bürgerliches Gesetzbuch - Tiere


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§ 90a BGB - Tiere

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.


Stand: 14.03.2023





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