§ 1940 BGB

§ 1940 Bürgerliches Gesetzbuch - Auflage


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§ 1940 BGB - Auflage

Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage).


Stand: 14.03.2023





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