§ 69 Bürgerliches Gesetzbuch - Nachweis des Vereinsvorstands
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Der Nachweis, dass der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht, wird Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung geführt.
Stand: 14.03.2023