§ 69 BGB

§ 69 Bürgerliches Gesetzbuch - Nachweis des Vereinsvorstands


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§ 69 BGB - Nachweis des Vereinsvorstands

Der Nachweis, dass der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht, wird Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung geführt.


Stand: 14.03.2023





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