§ 471 BGB

§ 471 Bürgerliches Gesetzbuch - Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz


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§ 471 BGB - Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz

Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder aus einer Insolvenzmasse erfolgt.


Stand: 14.03.2023





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