§ 2026 BGB

§ 2026 Bürgerliches Gesetzbuch - Keine Berufung auf Ersitzung


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§ 2026 BGB - Keine Berufung auf Ersitzung

Der Erbschaftsbesitzer kann sich dem Erben gegenüber, solange nicht der Erbschaftsanspruch verjährt ist, nicht auf die Ersitzung einer Sache berufen, die er als zur Erbschaft gehörend im Besitz hat.


Stand: 14.03.2023





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