§ 695 Bürgerliches Gesetzbuch - Rückforderungsrecht des Hinterlegers
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Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung.
Stand: 14.03.2023