§ 695 BGB

§ 695 Bürgerliches Gesetzbuch - Rückforderungsrecht des Hinterlegers


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 695 BGB - Rückforderungsrecht des Hinterlegers

Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

695-BGB-Haftungsausschluss