§ 1384 BGB

§ 1384 Bürgerliches Gesetzbuch - Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung


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§ 1384 BGB - Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung

Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.


Stand: 14.03.2023





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