§ 327t BGB

§ 327t Bürgerliches Gesetzbuch - Anwendungsbereich


 ◄     BGB     ► 


Untertitel 2 Besondere Bestimmungen für Verträge über digitale Produkte zwischen Unternehmern

   

§ 327t BGB - Anwendungsbereich

Auf Verträge zwischen Unternehmern, die der Bereitstellung digitaler Produkte gemäß der nach den §§ 327 und 327a vom Anwendungsbereich des Untertitels 1 erfassten Verbraucherverträge dienen, sind ergänzend die Vorschriften dieses Untertitels anzuwenden.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

327t-BGB-Haftung