§ 327t BGB

§ 327t Bürgerliches Gesetzbuch - Anwendungsbereich


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Untertitel 2 Besondere Bestimmungen für Verträge über digitale Produkte zwischen Unternehmern

   

§ 327t BGB - Anwendungsbereich

Auf Verträge zwischen Unternehmern, die der Bereitstellung digitaler Produkte gemäß der nach den §§ 327 und 327a vom Anwendungsbereich des Untertitels 1 erfassten Verbraucherverträge dienen, sind ergänzend die Vorschriften dieses Untertitels anzuwenden.


Stand: 14.03.2023





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