§ 650v Bürgerliches Gesetzbuch - Abschlagszahlungen
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Der Unternehmer kann von dem Besteller Abschlagszahlungen nur verlangen, soweit sie gemäß einer Verordnung auf Grund von Artikel 244 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vereinbart sind.
Stand: 14.03.2023