§ 650v BGB

§ 650v Bürgerliches Gesetzbuch - Abschlagszahlungen


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§ 650v BGB - Abschlagszahlungen

Der Unternehmer kann von dem Besteller Abschlagszahlungen nur verlangen, soweit sie gemäß einer Verordnung auf Grund von Artikel 244 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vereinbart sind.


Stand: 14.03.2023





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