§ 293 BGB

§ 293 Bürgerliches Gesetzbuch - Annahmeverzug


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Titel 2 Verzug des Gläubigers

   

§ 293 BGB - Annahmeverzug

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.


Stand: 14.03.2023





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