§ 1247 BGB

§ 1247 Bürgerliches Gesetzbuch - Erlös aus dem Pfande


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§ 1247 BGB - Erlös aus dem Pfande

Soweit der Erlös aus dem Pfande dem Pfandgläubiger zu seiner Befriedigung gebührt, gilt die Forderung als von dem Eigentümer berichtigt. Im Übrigen tritt der Erlös an die Stelle des Pfandes.


Stand: 14.03.2023





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