§ 650l BGB

§ 650l Bürgerliches Gesetzbuch - Widerrufsrecht


 ◄     BGB     ► 


   

§ 650l BGB - Widerrufsrecht

Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, es sei denn, der Vertrag wurde notariell beurkundet. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 249 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht zu belehren.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

650l-BGB-Haftung