§ 1110 BGB

§ 1110 Bürgerliches Gesetzbuch - Subjektiv-dingliche Reallast


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§ 1110 BGB - Subjektiv-dingliche Reallast

Eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden.


Stand: 14.03.2023





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