§ 1073 BGB

§ 1073 Bürgerliches Gesetzbuch - Nießbrauch an einer Leibrente


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§ 1073 BGB - Nießbrauch an einer Leibrente

Dem Nießbraucher einer Leibrente, eines Auszugs oder eines ähnlichen Rechts gebühren die einzelnen Leistungen, die auf Grund des Rechts gefordert werden können.


Stand: 14.03.2023





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