§ 1073 BGB

§ 1073 Bürgerliches Gesetzbuch - Nießbrauch an einer Leibrente


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 1073 BGB - Nießbrauch an einer Leibrente

Dem Nießbraucher einer Leibrente, eines Auszugs oder eines ähnlichen Rechts gebühren die einzelnen Leistungen, die auf Grund des Rechts gefordert werden können.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1073-BGB-Haftungsausschluss