§ 825 BGB

§ 825 Bürgerliches Gesetzbuch - Bestimmung zu sexuellen Handlungen


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§ 825 BGB - Bestimmung zu sexuellen Handlungen

Wer einen anderen durch Hinterlist, Drohung oder Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen bestimmt, ist ihm zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.


Stand: 14.03.2023





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