§ 825 Bürgerliches Gesetzbuch - Bestimmung zu sexuellen Handlungen
Sie sind hier.
Wer einen anderen durch Hinterlist, Drohung oder Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen bestimmt, ist ihm zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Stand: 14.03.2023