§ 1167 BGB

§ 1167 Bürgerliches Gesetzbuch - Aushändigung der Berichtigungsurkunden


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§ 1167 BGB - Aushändigung der Berichtigungsurkunden

Erwirbt der persönliche Schuldner, falls er den Gläubiger befriedigt, die Hypothek oder hat er im Falle der Befriedigung ein sonstiges rechtliches Interesse an der Berichtigung des Grundbuchs, so stehen ihm die in den §§ 1144, 1145 bestimmten Rechte zu.


Stand: 14.03.2023





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