§ 2218 BGB

§ 2218 Bürgerliches Gesetzbuch - Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung


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§ 2218 BGB - Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung

(1) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, des § 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung.

(2) Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen.




Stand: 14.03.2023





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