§ 1059 BGB

§ 1059 Bürgerliches Gesetzbuch - Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung


 ◄     BGB     ► 


   

§ 1059 BGB - Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung

Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1059-BGB-Haftung