§ 1059 BGB

§ 1059 Bürgerliches Gesetzbuch - Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung


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§ 1059 BGB - Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung

Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden.


Stand: 14.03.2023





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