§ 1615n BGB

§ 1615n Bürgerliches Gesetzbuch - Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt


 ◄     BGB     ► 


   

§ 1615n BGB - Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt

Die Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m bestehen auch dann, wenn der Vater vor der Geburt des Kindes gestorben oder wenn das Kind tot geboren ist. Bei einer Fehlgeburt gelten die Vorschriften der §§ 1615l, 1615m sinngemäß.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1615n-BGB-Haftung