§ 301 BGB

§ 301 Bürgerliches Gesetzbuch - Wegfall der Verzinsung


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§ 301 BGB - Wegfall der Verzinsung

Von einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner während des Verzugs des Gläubigers Zinsen nicht zu entrichten.


Stand: 14.03.2023





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