§ 2341 BGB

§ 2341 Bürgerliches Gesetzbuch - Anfechtungsberechtigte


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§ 2341 BGB - Anfechtungsberechtigte

Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen, sei es auch nur bei dem Wegfall eines anderen, zustatten kommt.


Stand: 14.03.2023





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