§ 335 BGB

§ 335 Bürgerliches Gesetzbuch - Forderungsrecht des Versprechensempfängers


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§ 335 BGB - Forderungsrecht des Versprechensempfängers

Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht.


Stand: 14.03.2023





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