§ 335 Bürgerliches Gesetzbuch - Forderungsrecht des Versprechensempfängers
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Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht.
Stand: 14.03.2023