§ 612 BGB

§ 612 Bürgerliches Gesetzbuch - Vergütung


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 612 BGB - Vergütung

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)




Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

612-BGB-Haftungsausschluss