§ 837 BGB

§ 837 Bürgerliches Gesetzbuch - Haftung des Gebäudebesitzers


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§ 837 BGB - Haftung des Gebäudebesitzers

Besitzt jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechts ein Gebäude oder ein anderes Werk, so trifft ihn anstelle des Besitzers des Grundstücks die im § 836 bestimmte Verantwortlichkeit.


Stand: 14.03.2023





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