§ 837 Bürgerliches Gesetzbuch - Haftung des Gebäudebesitzers
Sie sind hier.
Besitzt jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechts ein Gebäude oder ein anderes Werk, so trifft ihn anstelle des Besitzers des Grundstücks die im § 836 bestimmte Verantwortlichkeit.
Stand: 14.03.2023