§ 379 BGB

§ 379 Bürgerliches Gesetzbuch - Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener Rücknahme


 ◄     BGB     ► 


   

§ 379 BGB - Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener Rücknahme

(1) Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache nicht ausgeschlossen, so kann der Schuldner den Gläubiger auf die hinterlegte Sache verweisen.

(2) Solange die Sache hinterlegt ist, trägt der Gläubiger die Gefahr und ist der Schuldner nicht verpflichtet, Zinsen zu zahlen oder Ersatz für nicht gezogene Nutzungen zu leisten.

(3) Nimmt der Schuldner die hinterlegte Sache zurück, so gilt die Hinterlegung als nicht erfolgt.




Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

379-BGB-Haftung