§ 1311 BGB

§ 1311 Bürgerliches Gesetzbuch - Persönliche Erklärung


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§ 1311 BGB - Persönliche Erklärung

Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.


Stand: 14.03.2023





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