§ 1153 BGB

§ 1153 Bürgerliches Gesetzbuch - Übertragung von Hypothek und Forderung


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 1153 BGB - Übertragung von Hypothek und Forderung

(1) Mit der Übertragung der Forderung geht die Hypothek auf den neuen Gläubiger über.

(2) Die Forderung kann nicht ohne die Hypothek, die Hypothek kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.




Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1153-BGB-Haftungsausschluss