§ 1153 Bürgerliches Gesetzbuch - Übertragung von Hypothek und Forderung
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(1) Mit der Übertragung der Forderung geht die Hypothek auf den neuen Gläubiger über.
(2) Die Forderung kann nicht ohne die Hypothek, die Hypothek kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.