§ 1299 BGB

§ 1299 Bürgerliches Gesetzbuch - Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils


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§ 1299 BGB - Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils

Veranlasst ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden, das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so ist er nach Maßgabe des § 1298 Abs. 1, 2 zum Schadensersatz verpflichtet.


Stand: 14.03.2023





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