§ 1299 Bürgerliches Gesetzbuch - Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils
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Veranlasst ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden, das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so ist er nach Maßgabe des § 1298 Abs. 1, 2 zum Schadensersatz verpflichtet.
Stand: 14.03.2023