§ 1313 BGB

§ 1313 Bürgerliches Gesetzbuch - Aufhebung durch richterliche Entscheidung


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Titel 3 Aufhebung der Ehe

   

§ 1313 BGB - Aufhebung durch richterliche Entscheidung

Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Aufhebung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.


Stand: 14.03.2023





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