§ 1364 BGB

§ 1364 Bürgerliches Gesetzbuch - Vermögensverwaltung


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§ 1364 BGB - Vermögensverwaltung

Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt.


Stand: 14.03.2023





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