§ 647 BGB

§ 647 Bürgerliches Gesetzbuch - Unternehmerpfandrecht


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§ 647 BGB - Unternehmerpfandrecht

Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind.


Stand: 14.03.2023





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