§ 662 Bürgerliches Gesetzbuch - Vertragstypische Pflichten beim Auftrag
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Titel 12 Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste Untertitel 1 Auftrag
Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.
Stand: 14.03.2023