§ 662 BGB

§ 662 Bürgerliches Gesetzbuch - Vertragstypische Pflichten beim Auftrag


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Titel 12 Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste Untertitel 1 Auftrag

   

§ 662 BGB - Vertragstypische Pflichten beim Auftrag

Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.


Stand: 14.03.2023





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