§ 585a BGB

§ 585a Bürgerliches Gesetzbuch - Form des Landpachtvertrags


 ◄     BGB     ► 


   

§ 585a BGB - Form des Landpachtvertrags

Wird der Landpachtvertrag für längere Zeit als zwei Jahre nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

585a-BGB-Haftung