§ 541 BGB

§ 541 Bürgerliches Gesetzbuch - Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 541 BGB - Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch

Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung des Vermieters fort, so kann dieser auf Unterlassung klagen.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

541-BGB-Haftungsausschluss