§ 541 BGB

§ 541 Bürgerliches Gesetzbuch - Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch


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§ 541 BGB - Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch

Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung des Vermieters fort, so kann dieser auf Unterlassung klagen.


Stand: 14.03.2023





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