§ 686 Bürgerliches Gesetzbuch - Irrtum über Person des Geschäftsherrn
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Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.
Stand: 14.03.2023