§ 2302 BGB

§ 2302 Bürgerliches Gesetzbuch - Unbeschränkbare Testierfreiheit


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§ 2302 BGB - Unbeschränkbare Testierfreiheit

Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig.


Stand: 14.03.2023





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