§ 1625 BGB

§ 1625 Bürgerliches Gesetzbuch - Ausstattung aus dem Kindesvermögen


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§ 1625 BGB - Ausstattung aus dem Kindesvermögen

Gewährt der Vater einem Kind, dessen Vermögen kraft elterlicher Sorge, Vormundschaft oder Betreuung seiner Verwaltung unterliegt, eine Ausstattung, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er sie aus diesem Vermögen gewährt. Diese Vorschrift findet auf die Mutter entsprechende Anwendung.


Stand: 14.03.2023





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