§ 1583 BGB

§ 1583 Bürgerliches Gesetzbuch - Einfluss des Güterstands


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§ 1583 BGB - Einfluss des Güterstands

Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem neuen Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, so ist § 1604 entsprechend anzuwenden.


Stand: 14.03.2023





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