§ 1506 Bürgerliches Gesetzbuch - Anteilsunwürdigkeit
Sie sind hier.
Ist ein gemeinschaftlicher Abkömmling erbunwürdig, so ist er auch des Anteils an dem Gesamtgut unwürdig. Die Vorschriften über die Erbunwürdigkeit finden entsprechende Anwendung.
Stand: 14.03.2023