§ 1506 BGB

§ 1506 Bürgerliches Gesetzbuch - Anteilsunwürdigkeit


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§ 1506 BGB - Anteilsunwürdigkeit

Ist ein gemeinschaftlicher Abkömmling erbunwürdig, so ist er auch des Anteils an dem Gesamtgut unwürdig. Die Vorschriften über die Erbunwürdigkeit finden entsprechende Anwendung.


Stand: 14.03.2023





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