§ 562d BGB

§ 562d Bürgerliches Gesetzbuch - Pfändung durch Dritte


 ◄     BGB     ► 


   

§ 562d BGB - Pfändung durch Dritte

Wird eine Sache, die dem Pfandrecht des Vermieters unterliegt, für einen anderen Gläubiger gepfändet, so kann diesem gegenüber das Pfandrecht nicht wegen der Miete für eine frühere Zeit als das letzte Jahr vor der Pfändung geltend gemacht werden.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

562d-BGB-Haftung