§ 846 BGB

§ 846 Bürgerliches Gesetzbuch - Mitverschulden des Verletzten


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§ 846 BGB - Mitverschulden des Verletzten

Hat in den Fällen der §§ 844, 845 bei der Entstehung des Schadens, den der Dritte erleidet, ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden auf den Anspruch des Dritten die Vorschriften des § 254 Anwendung.


Stand: 14.03.2023





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