§ 1151 BGB

§ 1151 Bürgerliches Gesetzbuch - Rangänderung bei Teilhypotheken


 ◄     BGB     ► 


   

§ 1151 BGB - Rangänderung bei Teilhypotheken

Wird die Forderung geteilt, so ist zur Änderung des Rangverhältnisses der Teilhypotheken untereinander die Zustimmung des Eigentümers nicht erforderlich.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1151-BGB-Haftung