§ 1151 BGB

§ 1151 Bürgerliches Gesetzbuch - Rangänderung bei Teilhypotheken


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§ 1151 BGB - Rangänderung bei Teilhypotheken

Wird die Forderung geteilt, so ist zur Änderung des Rangverhältnisses der Teilhypotheken untereinander die Zustimmung des Eigentümers nicht erforderlich.


Stand: 14.03.2023





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