§ 2324 BGB

§ 2324 Bürgerliches Gesetzbuch - Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der Pflichtteilslast


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§ 2324 BGB - Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der Pflichtteilslast

Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen die Pflichtteilslast im Verhältnis der Erben zueinander einzelnen Erben auferlegen und von den Vorschriften des § 2318 Abs. 1 und der §§ 2320 bis 2323 abweichende Anordnungen treffen.


Stand: 14.03.2023





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