§ 1130 BGB

§ 1130 Bürgerliches Gesetzbuch - Wiederherstellungsklausel


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§ 1130 BGB - Wiederherstellungsklausel

Ist der Versicherer nach den Versicherungsbestimmungen nur verpflichtet, die Versicherungssumme zur Wiederherstellung des versicherten Gegenstands zu zahlen, so ist eine diesen Bestimmungen entsprechende Zahlung an den Versicherten dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam.


Stand: 14.03.2023





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