§ 128 BGB

§ 128 Bürgerliches Gesetzbuch - Notarielle Beurkundung


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§ 128 BGB - Notarielle Beurkundung

Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.


Stand: 14.03.2023





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