§ 2263 BGB

§ 2263 Bürgerliches Gesetzbuch - Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots


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§ 2263 BGB - Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots

Eine Anordnung des Erblassers, durch die er verbietet, das Testament alsbald nach seinem Tod zu eröffnen, ist nichtig.


Stand: 14.03.2023





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