§ 654 BGB

§ 654 Bürgerliches Gesetzbuch - Verwirkung des Lohnanspruchs


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§ 654 BGB - Verwirkung des Lohnanspruchs

Der Anspruch auf den Maklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Makler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.


Stand: 14.03.2023





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