§ 889 Bürgerliches Gesetzbuch - Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten
Sie sind hier.
Ein Recht an einem fremden Grundstück erlischt nicht dadurch, dass der Eigentümer des Grundstücks das Recht oder der Berechtigte das Eigentum an dem Grundstück erwirbt.
Stand: 14.03.2023