§ 72 BGB

§ 72 Bürgerliches Gesetzbuch - Bescheinigung der Mitgliederzahl


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§ 72 BGB - Bescheinigung der Mitgliederzahl

Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine schriftliche Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.


Stand: 14.03.2023





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